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Der für eine Straße Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von ihr ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen. Eine Straße muss jedoch nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein; eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Die in der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten unterhalb des Bereichs von 2 bis 2,5 cm ist keine starre Grenze; es sind stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, und auch jenseits dieser Grenze liegende Unebenheiten sind nicht automatisch als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |