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Bei unstreitigen unfallbedingten Primärverletzungen greift für den Geschädigten in Bezug auf den Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: posttraumatische Belastungsstörung) die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, sodass die Erkrankung nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben und auf den Unfall zurückzuführen sein muss. Einwendungen gegen ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten sind im Berufungsverfahren präkludiert (§ 531 ZPO), wenn sie nicht fristgerecht nach § 411 Abs. 4 ZPO in erster Instanz substantiiert erhoben wurden. Der Zurechnungszusammenhang für eine posttraumatische Belastungsstörung ist bei nicht unerheblichen direkten Körperverletzungen und stationärer Behandlung gegeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |