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Die Speicherung von Fahrzeugdaten im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherer nach einem auf Totalschadenbasis fiktiv regulierten Verkehrsunfall ist zulässig. Das schutzwürdige Interesse der Versicherungswirtschaft an der Vermeidung von Betrugsverhalten bei der Mehrfachabrechnung fiktiver Schäden überwiegt das gering einzustufende Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, auch wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Eine durchgeführte Reparatur räumt die Gefahr der doppelten Abrechnung nicht aus, und der Überprüfungsaufwand ist dem Versicherer nicht zumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |