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L e i t s a t z: Wer zunächst nur nach links in eine Grundstückszufahrt abbiegt, um von dort auf die Straße zurückzusetzen und dann in entgegen gesetzter Richtung seine Fahrt fortsetzen zu können, wendet nicht. StVO § 9 Abs. 5 (Leitsätze des Gerichts) |