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Grundsätzlich sind Rechtsanwaltskosten auch von der Schadensersatzverpflichtung aus dem StVG erfasst, wobei nur der im Sinne des § 249 BGB erforderliche und zweckmäßige Aufwand erstattet wird. Bei Verkehrsunfällen fehlt es an der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erst dann, wenn der Versicherer seine Ersatzpflicht in Höhe des geschuldeten Betrags bereits anerkannt hat oder an seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit in Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags keinerlei Zweifel bestehen. Der bloße Umstand, dass die Haftung im Grunde noch unstreitig ist, genügt hingegen keinesfalls zum Ausschluss der Erforderlichkeit der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, da die Rechtsprechung zu Schadenspositionen in Verkehrsunfallsachen so unübersichtlich ist, dass ohne juristischen Beistand der tatsächlich geschuldete Schadensersatzumfang sich nicht feststellen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |