|
Die Bildung einer einheitlichen Sperrfrist im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einem früheren Urteil angeordnete Sperre nach der Revisionsentscheidung, aber vor dem neuen tatrichterlichen Urteil abgelaufen ist. Bei Zurückverweisung einer Sache kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an; eine nach dessen Erlass eingetretene Erledigung der Maßregel steht ihrer Einbeziehung nicht entgegen. Der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist beginnt dabei schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |