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Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt ein, wenn nach dem letzten verjährungsunterbrechenden Anhörungsschreiben keine weitere wirksame Unterbrechungshandlung innerhalb von drei Monaten erfolgt. Eine Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger unterbricht die Verjährung nicht, wenn sich keine Urkunde über dessen Bevollmächtigung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG bei den Akten befindet und auch keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |