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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann auch bei Bagatellschäden ausnahmsweise erforderlich im Sinne des § 249 BGB sein, insbesondere bei einem älteren Liebhaberfahrzeug. Die Bagatellgrenze wird von verschiedenen Gerichten teilweise auch zwischen 500,00 € und 800,00 € festgelegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |