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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) im Sinne des BtMG, wie Kokain, im Regelfall bereits bei einmaligem Konsum gerechtfertigt (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV). Die Verwertbarkeit einer Urinprobe für eine toxikologische Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht wird nicht grundsätzlich durch eine unfreiwillige Abgabe oder fehlende forensische Bedingungen ausgeschlossen. Die Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums erfordert eine nachvollziehbare und schlüssige Darlegung eines Sachverhalts, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |