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Ein Unfallereignis gilt nur dann als unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, wenn der jeweilige Halter und/oder Führer des beteiligten Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat und damit den durchschnittlichen Fähigkeiten eines sogenannten "Idealfahrers" gerecht geworden ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Unabwendbarkeit sind von dem jeweils beteiligten Halter beziehungsweise Fahrzeugführer im Zivilprozess darzulegen und zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |