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Landgericht Essen v. 31.05.2019: Zur Verwirkung von Ansprüchen bei vorsätzlich falschen Angaben zu Vorschäden am Fahrzeug




Das Landgericht Essen (Urteil vom 31.05.2019 - 1 O 251/17) hat entschieden:

   Eventuelle weitergehende Ansprüche aus einem Unfallgeschehen können gemäß § 242 BGB verwirkt sein, wenn ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Ein solcher Treuebruch liegt vor, wenn der Kläger vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende oder falsche Angaben zu Vorschäden am Fahrzeug macht, insbesondere wenn diese kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall besichtigt wurden und eine Reparatur in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Eventuelle weitergehende Ansprüche (über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus) aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen hat die Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB verloren, weil ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Der besonders grobe Treuebruch liegt hier darin, dass die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende Angaben zu Vorschäden an ihrem Fahrzeug gemacht hat (vgl. zu§ 242 BGB in einer solchen Konstellation LG Münster, Urteil vom 23.04.2014, 2 O 462/11; LG Münster, Urteil vom 08.08.2014, 11 O 279/11, OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018, 26 U 172/18; jeweils juris).

Die Klägerin hat hier mit Schriftsatz vom 07.02.2018 ausdrücklich behauptet, dass Vorschäden vollständig und fach- und sachgerecht behoben wurden. Diese Behauptung ist falsch. Die Begutachtung des Vorschadens vom 04.07.2016 ist ausweislich der Fotos im Schadensgutachten erst am 05.07.2016 erfolgt. Die entsprechende Besichtigung durch den Privatsachverständigen im unreparierten Zustand räumt die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nunmehr selbst ein. Ob sie damit auch einräumen will, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls die Vorschäden noch vorlagen, ist unklar. Dieses muss aber so sein, da die Reparaturarbeiten - u.a. Lackierarbeiten - in der Kürze der Zeit gar nicht möglich gewesen wären.

Dem falschen Vortrag kommt hier auch besonderes Gewicht zu. Man mag darüber diskutieren, ob man einen älteren Vorschaden einmal (nur fahrlässig) vergessen mag. Wenn aber ein Vorschaden vorliegt, der gerade kurz zuvor am gleichen Tag vom Privatsachverständigen besichtigt wurde, kann dieses nicht mehr mit einer Fahrlässigkeit erklärt werden, zumal hier gerade um die Schadensverursachung durch den streitgegenständlichen Unfall gestritten wurde.

Eine Aufklärung durch die Klägerin selbst ist von sich aus auch nicht nach dem Gutachten erfolgt, in dem der Sachverständige problematisierte, inwieweit Vorschäden auch tatsächlich beseitigt waren. Die Fehlvorstellung des Sachverständigen, dass es sich beim Ereigniszeitpunkt des Vorschadens um einen Eingabefehler handele und das korrekte Datum 04.06.2016 lauten müsse, wurde von der Klägerin auch nicht korrigiert. In der mündlichen Verhandlung wurde durch den Vertreter der Klägerin bei Nachfrage nach dem Datum des Vorschadens vielmehr ausdrücklich angegeben, dass das Fahrzeug nicht wenige Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall einen Unfall hatte.

Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass die Schäden sich zumindest teilweise überlagert haben. Entsprechend dem Gutachten H1 kalkulierte der Sachverständige T1 (von T) bezüglich des Vorschadens Arbeiten an beiden rechten Türen. Diese beiden Türen sollen aber nun laut Klägervortrag ausgetauscht worden sein. Soweit in dem nachgelassenen Schriftsatz angegeben wird, dass der Schaden vom 04.07.2016 auf den Lichtbildern des Gutachtens nicht zu erkennen sei, da dieser die "andere Fahrzeugseite" betreffe und es sich nur um eine oberflächliche leichte Beschädigung gehandelt habe, ist dieses nicht nachvollziehbar. Beide Unfälle haben nach den vorgelegten Unterlagen und auch dem bisherigen Vortrag der Klägerin die rechte Fahrzeugseite betroffen. Welcher Unfallschaden jetzt die andere Seite (also die linke Seite) betroffen haben soll, ist unklar. Die Unklarheit kann auch nicht dadurch erklärt werden, dass es sich um einen vorderen und hinteren Teil der rechten Seite gehandelt haben soll, da beim streitgegenständlichen Unfall die gesamte rechte Seite beschädigt worden sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2019/1_O_251_17_Urteil_20190531.html - DE:LGE:2019:0531.1O251.17.00

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