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Eventuelle weitergehende Ansprüche aus einem Unfallgeschehen können gemäß § 242 BGB verwirkt sein, wenn ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Ein solcher Treuebruch liegt vor, wenn der Kläger vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende oder falsche Angaben zu Vorschäden am Fahrzeug macht, insbesondere wenn diese kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall besichtigt wurden und eine Reparatur in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |