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Ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 826 BGB steht dem Kläger zu, wenn die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat, indem der von ihr produzierte und vertriebene PKW mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und die Abgasrückführung des Fahrzeugs für diesen Falle in einen Modus versetzte, der zu einer höheren Abgasrückführungsquote führte als im Straßenverkehr. Sittenwidrig handelt jedenfalls derjenige, der eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußert wird. Ein Kraftfahrzeug eignet sich für die gewöhnliche Verwendung nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |