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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB besteht, wenn die Beklagte durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit dem Motor EA189 und manipulierter Software vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zufügt. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |