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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 249 BGB i.V.m. § 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit manipulierter Motorsteuerungssoftware, die den Prüfstandbetrieb erkennt und die Abgasbehandlung im NEFZ-Modus 1 versetzt, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Der Schaden liegt im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug, das ein vernünftiger Durchschnittskäufer in Kenntnis des Mangels nicht erworben hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |