|
Grundsätzlich sind Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen des Beschuldigten nicht notwendig, weil die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte von Amts wegen zur umfassenden Sachaufklärung verpflichtet sind. Die Kosten eines Privatgutachtens sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt nur in ganz besonderen, sehr seltenen Ausnahmefällen, wenn die Ermittlungen erforderlich erscheinen und die Ermittlungsbehörden den Anregungen nicht folgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |