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1. Ein Auftrags- oder Verwahrungsvertrag kommt bei einer an die Lebensgefährtin gerichteten Bitte, den Pkw aus dem Gleiskörper zu entfernen, mangels Rechtsbindungswillens nicht zustande, da es sich in der Regel um ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Bindungen handelt. 2. Auch eine Haftung aus § 823 BGB scheidet aus, wenn kein aktives Handeln vorliegt und eine Verkehrssicherungspflicht oder Garantenstellung für die Vermögenswerte des Partners aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht abzuleiten ist. 3. Für die Begründung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einer Fahrgemeinschaft müssen Anzeichen für einen Rechtsbindungswillen vorliegen, der bei einem Freizeitausflug von Lebenspartnern in der Regel nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |