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1. Ein Fahrzeug, dem aufgrund einer vom Motorenhersteller entwickelten und im Aggregat inkorporierten Software die Stilllegung droht, weicht von der bei Sachen der gleichen Art üblichen Beschaffenheit ab und ist daher mangelhaft.
2. Der Mangel ist jedenfalls nicht unerheblich, wenn die Untersagung des Betriebs des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen droht, selbst wenn die Beseitigungskosten gering sind.
3. Dem Käufer ist es ausnahmsweise nicht zuzumuten, dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, wenn ihm die Nacherfüllung infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses zu dem allein zur Nachbesserung fähigen Hersteller des Motors unzumutbar ist, insbesondere bei einer Täuschungshandlung des Verkäufers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |