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Ein Feststellungsantrag, der darauf gerichtet ist, die Umwandlung eines Kaufvertragsverhältnisses (hier: zwischen Leasinggeberin und Verkäufer) in ein Abwicklungsverhältnis festzustellen, ist unzulässig, wenn dem Kläger eine Bezifferung im Rahmen einer Leistungsklage möglich und notwendig war. Dem Feststellungsantrag fehlt in diesem Fall das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da die Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage als leichterer Rechtsschutz gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |