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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen den Hersteller eines Fahrzeugs besteht, wenn dieser sittenwidrig durch die Manipulation von Abgaswerten handelte. Die Täuschung diente dem Zweck, zur Kostensenkung teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Unerheblich ist, ob der Kläger das Fahrzeug erst als Zweitkäufer erworben hat, wenn jedenfalls der Erstkäufer getäuscht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |