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1. Da auch fiktive Verbringungskosten zu ersetzen sind, sofern sie in der Werkstatt anfallen, gilt für fiktive Kosten für einen Hol- und Bringservice jedenfalls entsprechendes, wenn solche Kosten notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn jedenfalls durch einen Hol- und Bringservice eine mühelose Erreichbarkeit der Referenzwerkstatt gewährleistet ist, auf die der Schädiger den Geschädigten verweist. 2. Der Schädiger kann den Geschädigten nur auf eine andere Reparaturwerkstatt verweisen, wenn dort die gesamte Reparatur kostengünstiger angeboten wird. Es reicht nicht aus, dass der Schädiger nur einzelnen Rechnungspositionen in der Abrechnung des Geschädigten die günstigeren Modalitäten einer von ihm benannten Reparaturwerkstatt entgegenhält. (Leitsätze des Gerichts) |