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Die Sicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen konzentriert sich darauf, Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht; der Straßenbenutzer muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Eine Höhendifferenz im Gehweg darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern es kommt auf Art, Beschaffenheit, Lage und sonstige Gegebenheiten im Einzelfall an, entscheidend ist die Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit der Gefahr für den aufmerksamen Nutzer. Bei leichtem, jahreszeitbedingt üblichem Laubfall muss ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich unter laubbedeckten Stellen Hindernisse befinden können, und diese Stellen meiden oder mit besonderer Vorsicht begehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |