Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung

Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines

Einleitung:


Zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hat das OLG Jena (Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09) ausgeführt:

"Der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand“ ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss v. 23.07.2008 c Az.: 4 U 403/08 -; Beschluss v. 23.01.2007 - Az.: 4 U 942/06 -; Urteil v. 12.10.2005 - Az.: 4 U 975/04 -)."

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrssicherung

Verkehrssicherungspflicht allgemein

Stichwörter zum Thema Verkehrszivilrecht

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern

Motorradunfälle allgemein

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern

Astbruch und Verkehrssicherung

Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung

Winterdienst - Räum- und Streupflicht

Amtshaftung im Verkehrsrecht

Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Brandenburg v. 13.02.2007:
Der Verkehrsteilnehmer darf bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - gefahrlos befahren zu können. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Pflicht, den Verkehr auf der Landstraße möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern. Bei einem gut erkennbaren schlechten Zustand eines Seitenstreifens ist eine Warnung der Kraftfahrer vor dem Befahren eines offensichtlich nicht zum Befahren geeigneten Seitenstreifens entbehrlich.

LG Osnabrück v. 14.06.2007:
Obliegt dem Land die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der fraglichen Straße, muss diese so hergestellt und erhalten werden, dass sie keine unvorhersehbaren Gefahren birgt. Damit konzentriert sich die Verpflichtung jedoch im Wesentlichen auf die Abwendung solcher Gefahren, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Auf der anderen Seite muss sich ein Straßenbenutzer (auch ein Kradfahrer) grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen und eine Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

LG Coburg v. 29.08.2008:
Kann der Schaden an einer Felge erst dann entstehen, wenn ein Schlagloch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h durchfahren wird, drängt sich der Schluss auf, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Fahrbahnverhältnissen angepasst hatte. Schlechte Witterungsverhältnisse und stehendes Wasser in den Schlaglöchern führen dazu, dass diese Geschwindigkeit eine erhöhte Betriebsgefahr begründet, was einen Haftungsausschluss bewirken kann.

OLG Jena v. 24.06.2009:
Maßstab der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers) ist, dass er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumt, ggf. Die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren warnt, die nicht erkennbar sind und auf die sich die Straßenbenutzer nicht einrichten können. Ob eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung (für den Verkehr). Auch bei einer stark befahrenen Straße ist diese von dem Straßenbaulastträger nicht in Intervallen von weniger als 2 Wochen auf ihre Verkehrstauglichkeit zu prüfen.

OLG Frankfurt am Main v. 14.09.2009:
Unabhängig von der Existenz detaillierter technischer Regelwerke kann es eine Verletzung der Pflicht zur Straßenverkehrssicherung begründen, wenn eine mit Bitumenmaterial erstellte oder ausgebesserte Straße durch Verlust ihrer Splittanteile bei Nässe vergleichbar glatt wie eine Straßenbahnschiene ist und dieser Zustand längere Zeit andauert. In einem derartigen Fall reicht die Aufstellung von Warnschildern nicht aus.




OLG Hamm v. 26.05.2009:
Ist bei versenkbaren Straßensperren (sog. Poller) eine unfallfreie Passage bei abgesenktem Zustand nicht gewährleistet, etwa weil die Anlage auf sich ihr nähernde Fahrzeuge nicht rechtzeitig anspricht, ist eine entsprechende Warnbeschilderung unerlässlich. Dazu reichen nicht amtliche, unauffällige und zu hoch angebrachte Schilder ebenso wenig aus, wie kleine in einer Säule verkleidete Lichtsignale, die rotes oder grünes Licht abstrahlen. Allerdings trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden, wenn er sich über ein zeitlich beschränktes Durchfahrtsverbot hinweg setzt und bei abgesenktem Poller in eine an sich gesperrte Straße einfährt.

LG Frankfurt (Oder) v. 08.07.2009:
Der Verkehrssicherungspflichtige verletzt schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nach der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, wenn er vor der Gefahr, die in einer Kurve durch dort noch auf der Fahrbahn liegenden Rollsplitt ausgeht, nicht hinreichend warnt. Auf erhöhte Gefahren im Straßenbereich, dazu gehört auch der Randbereich, hat der Verkehrspflichtige stets hinzuweisen.

OLG Jena v. 31.05.2010:
Die Straßenverkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Damit ist nicht gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen.

LG Zwickau v. 27.07.2010:
Die der Stadt als Trägerin der Straßenbaulast als Amtspflicht obliegende Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht – soweit zumutbar – den Verkehr auf der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten. Insbesondere müssen die Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten Gefahrenstellen geschützt werden. Treten Gefahrenstellen auf, sind diese zu beseitigen. Insbesondere wenn sie nicht ohne Weiteres bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges erkennbar sind, müssen diese abgesichert oder es muss zumindest vor den Gefahrenstellen gewarnt werden. Das gilt insbesondere für ein bei Dunkelheit schlecht erkennbares Schlagloch.

OLG Oldenburg v. 29.04.2011:
Grundsätzlich muss der Benutzer öffentlicher Wege und Straßen diese in dem Zustand hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Mit zumutbaren Mitteln lässt sich eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erreichen. In einem langen und strengen Winter ist mit dauerhaftem Frost und somit mit erheblichen Straßenschäden - insbesondere Schlaglöchern - zu rechnen. Der Benutzer von Straßen in ländlichen Bereichen, die oftmals auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und schweren Landmaschinen benutzt werden, muss stets mit Unregelmäßigkeiten der Straßenoberfläche und schadhaften Stellen der Straße rechnen. Eine Geschwindigkeit von 30 km/h kann dann zu hoch sein.




OLG Naumburg v. 16.09.2011:
Ist durch Straßenbauarbeiten zwischen einem Gullyeinlauf und dem normalen Straßenbelag eine ziemlich plötzlich abfallende Kante in Höhe von 15 bis 20 cm entstanden, verletzt dies die Verkehrssicherungspflicht.

OLG Naumburg v. 05.10.2012:
Bei einer Schlaglochtiefe ab ca. 20 cm Tiefe kann das bloße Aufstellen eines allgemeinen Warnschildes, welches auf Straßenschäden hinweist oder auch eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung als Maßnahme des Verkehrssicherungspflichtigen nicht ausreichend sein.(Rn.34) Werden bei einer Straßenkontrolle auf einer vielbefahrenen und zentralen Straße zwei großflächige, 16 cm bzw. 20 cm tiefe Schlaglöcher festgestellt, erfordert dies Sicherungsmaßnahmen wie das sofortige Sperren der Gefahrstelle, etwa zunächst durch das Kontrollfahrzeug bzw. ggf. mitgeführte Warnbaken.

OLG Koblenz v. 28.01.2013:
Werden nach Straßenbaumaßnahmen auf der Fahrbahn zwei nicht gesicherte Kanalabdeckungen von 50 cm Breite und 4 cm Tiefe ohne Warnhinweise oder Sperrmaßnahmen zurückgelassen, so stellt dies auch auf einer nicht unbedeutenden Nebenstraße eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Die Verletzung des Sichtfahrgebots bei Nacht durch den geschädigten Kfz-Eigentümer führt zu einer Mithaftung von 50%.

OLG Naumburg v. 12.04.2013:
Die Verkehrssicherungspflicht für eine Landesstraße beinhaltet nicht, den Seitenstreifen so zu befestigen, dass die Verkehrsteilnehmer ihn bei Überhol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit befahren und so von ihm aus wieder sicher auf die Fahrbahn auffahren können.

OLG Nürnberg v. 05.08.2013:
Der für eine Gemeindeverbindungsstraße Verkehrssicherungspflichtige ist für einen Schaden, der an einem Pkw infolge Unterspülung des Straßenrandes durch eine Vertiefung auf einer Länge von 2 m und einer Tiefe von 10 cm des ansonsten geschotterten und abgeteerten Banketts hervorgerufen wurde, in voller Höhe schadensersatzpflichtig.

OLG Naumburg v. 06.09.2013:
Bei einem Bankett handelt es sich um den Seitenstreifen neben einer Fahrbahn, der u.a. den Zweck hat, abirrende Fahrzeuge gegebenenfalls zu sichern. Im Hinblick darauf kann der Kraftfahrer im Allgemeinen damit rechnen, dass er mit seinem Fahrzeug gefahrlos auf das Bankett ausweichen kann, allerdings nur mit einer geringen Geschwindigkeit. Bei einem erkennbar unbefestigten Seitenstreifen, der mithin nicht die Qualität eines Banketts aufweist, darf der Verkehrsteilnehmer nicht davon ausgehen, diesen - sei es auch nur langsam - befahren zu können.

OLG Hamm v. 15.11.2013:
Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen haftet aufgrund einer Amtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf einer Bundesautobahn erlitten hat, weil das Schlagloch durch eine vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.



OLG Koblenz v. 26.05.2014:
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Dies trifft zu bei einem Schlagloch, wenn es wegen seiner beachtlichen Ausmaße, insbesondere der nur schwer erkennbaren Tiefe, für den Verkehr als gefährlich angesehen werden musste, und schon über einen längeren Zeitraum bestanden hat, und das beklagte Land weder ein Warnschild, noch eine Geschwindigkeitsreduzierung, noch eine Reparatur des Lochs veranlasst hatte.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum