|
1. Mit der Anlage von verkehrssicheren Wegen, auf denen sowohl Fußgänger als auch Radfahrer den Park gefahrlos durchqueren können, hat der Betreiber eines renaturierten Landschaftsparks seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan. 2. Derjenige, der diese Wege verlässt, um über die vorhandenen Grünflächen seinen Weg abzukürzen, hat daher mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, aufdem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. 3. Eines gesonderten Hinweises auf im Bereich der Grünfläche verlaufende Rigolen bedarf es daher nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Grünfläche aufgrund ihrer Bodenstruktur, der Unebenheiten und des Bewuchses erkennbar nicht für das Durchfahren mit einem Fahrrad angelegt ist. (Leitsätze des Gerichts) |