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Für einen Garagenhof, der zum Betreten durch einen begrenzten Personenkreis bestimmt ist, besteht keine umfassende Räumpflicht, sondern es reicht aus, einen lediglich etwa einen Meter breiten Streifen zu räumen, der einen ausreichenden Zugang zu den Garagen ermöglicht. Bei Übertragung der Räumpflicht auf ein Fachunternehmen beschränkt sich die Pflicht des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen auf stichprobenartige Kontrollen. Dies gilt gleichermaßen für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht als auch für Schutzpflichten aus einem Mietvertrag; § 278 BGB findet keine Anwendung, wenn die Pflicht selbst auf den Dritten übergegangen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |