|
Die Gefährdung eines vom Täter geführten, ihm aber nicht gehörenden Fahrzeugs fällt nicht in den Schutzbereich des § 315c StGB, da die Vorschrift die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber fremdes Eigentum schützen soll. Eine Fahrtunterbrechung durch einen Verkehrsunfall bewirkt in aller Regel eine Zäsur, die zur Annahme von Realkonkurrenz im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB für eine anschließende Weiterfahrt führt, die einen neuen und selbständigen Willensentschluss erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |