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Die höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Wer sich von der Haftung entlasten will, muss die Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt beweisen und sich dabei wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |