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Die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist bei Verkehrsunfällen, auch bei Auffahrunfällen, angezeigt, da die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen in der Regel nicht einfach gelagert ist und Haftpflichtversicherer regelmäßig Beanstandungen führen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist bei unterdurchschnittlichem zeitlichem Umfang und rechtlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auf 0,8 zu reduzieren, insbesondere wenn die Rechtslage offensichtlich eindeutig war und der Anwalt nur wenige Schreiben verfasst hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht auch dann, wenn diese noch nicht gezahlt wurden, sofern die Zahlung abgelehnt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |