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Der Betroffene ist gem. § 2 Ziff. 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes als Fahrer in gleicher Weise und uneingeschränkt für die Zahlung der Maut verantwortlich und zwar neben dem Halter und dem Disponenten. In dem Fall, in dem die geführte Fahrzeugkombination über ein Fahrzeuggerät (OBU) verfügt, ist der Fahrer daher verpflichtet, durch regelmäßige Kontrolle der OBU die Entrichtung der Maut sicherzustellen. Die Kontrolle hat dabei nach der ständigen Rechtsprechung des AG Köln im Abstand von ca. 1 Stunde oder bei jedem Auffahren auf die Autobahn und bei jedem Befahren eines gebührenpflichtigen Autobahnabschnittes zu erfolgen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |