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Der Geschädigte darf bei Kfz-Unfällen – von Bagatellschäden bis 700 € abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte zunächst einen Kostenvoranschlag eingeholt hat und der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Erforderlichkeit bestimmter Arbeiten des Kostenvoranschlages bestreitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |