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Ein Rotlichtverstoß, der nach einer sehr langen Wartezeit an einer vermeintlich defekten Linksabbiegerampel begangen wird, ist als fahrlässig und nicht als vorsätzlich zu werten, wenn der Betroffene von einem Defekt der Lichtzeichenanlage ausgeht. In solchen Irrtumssituationen ist der Handlungsunwert deutlich verringert, sodass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes entfällt und ein Fahrverbot nicht festzusetzen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |