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Ein Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigt, liegt vor, wenn eine Soldatin vorsätzlich gegen die Pflichten des § 7 SG (treu dienen), § 13 SG (Wahrheit sagen) und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (Achtung und Vertrauen) verstößt, indem sie dienstlich Ersatzteile für private Zwecke beschafft und Zahlungen veranlasst. Zusätzlich wiegt das Dienstvergehen schwer, wenn außerdienstliche Straßenverkehrsdelikte wie Trunkenheitsfahrten hinzukommen, die gegen die Pflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigen Dienstverrichtung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |