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Ein großes Flottenmanagementunternehmen muss sich bei der fiktiven Schadensabrechnung eines Verkehrsunfallschadens einen Großkundenrabatt anrechnen lassen, wenn dieser bei lebensnaher Betrachtung der Umstände ohne unzumutbaren Aufwand erzielt werden kann. Bei der fiktiven Schadensabrechnung gilt die Schadensminderungspflicht und das Bereicherungsverbot, weshalb ein möglicher Rabatt bei der Bestimmung der Schadenshöhe zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |