|
Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit tritt ein, wenn der Bußgeldbescheid nicht nachweislich zugestellt wurde. Eine Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach § 50 Abs. 2 OWiG ist nicht zulässig. Der Einspruch des Verteidigers, dem der Bußgeldbescheid formlos übersandt wurde, unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Verteidiger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht empfangsberechtigt war und der Zugang des Bescheides beim Betroffenen nicht nachweislich feststellbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |