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Der Einspruch des Verteidigers sagt nichts über den Zugang des Bußgeldbescheides beim Betroffenen aus, auf den es aber entscheidend ankommt. Der Verteidiger ist nach § 7 Abs. 1 LZG und § 51 Abs. 3 OWiG nicht empfangsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung keine schriftliche Vollmacht vorliegt. Die Verjährung wird daher durch einen Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen nicht nachweislich zugegangen ist, nicht unterbrochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |