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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F.). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; eine Abweichung von dieser Bindungswirkung kommt allenfalls in Fällen evidenter inhaltlicher Unrichtigkeit in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |