Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 24.01.2017: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten: Tattagprinzip und Bindungswirkung rechtskräftiger Bußgeldbescheide




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 24.01.2017 - 9 K 6775/16) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F.). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; eine Abweichung von dieser Bindungswirkung kommt allenfalls in Fällen evidenter inhaltlicher Unrichtigkeit in Betracht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Sache ist durch die Einzelrichterin zu entscheiden, da die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Januar 2017 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Vorliegend ist dies der 23. September 2016. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist mithin § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. November 2014 (im Folgenden: n.F.). Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben.

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. hat die Behörde für das Ergreifen der Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt, dem 18. März 2016, ergaben sich für den Kläger acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Sie setzten sich zusammen aus dreizehn alten Punkten und drei neuen Punkten. Die dreizehn alten Punkte resultierten aus den rechtskräftigen Ordnungswidrigkeiten vom 16. Februar 2011, dem 26. Juli 2011, dem 28. Juli 2011, dem 14.September 2011, dem 10. Oktober 2011, dem 22. Oktober 2012, dem 5. Dezember 2012, dem 7. Juni 2013 und dem 16. Dezember 2013. Nach der Umrechnungstabelle für die Einordnung von Personen in das Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. werden aus dreizehn (alten) Punkten fünf (neue) Punkte. Die weiteren drei (neuen) Punkte beruhen auf den Ordnungswidrigkeiten vom 11. April 2014, 11. Juni 2015 und 18. März 2016. Dabei war die Tat vom 11. April 2014 mit einem neuen Punkt zu bewerten, da sie erst am 24. Juli 2014 im Fahreignungsregister gespeichert wurde, vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. Diese Übergangsvorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bis zum 18. März 2016 hat sich der erreichte Punktestand von 8 Punkten auch nicht durch Tilgungen reduziert. Auf entsprechende Reduzierungen noch vor Erlass der Ordnungsverfügung am 23. September 2016 kommt es hingegen nicht an. Denn der Punktestand zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme ist nach der Konzeption des Gesetzes, das das Tattagprinzip zugrunde legt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 5 StVG n.F.), nicht maßgeblich; insbesondere eine spätere Verringerung des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleibt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n.F. unberücksichtigt.

Vgl. nur Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. Rn. 83; Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StraßenverkehrsR, § 4 StVG Rn. 61.

Der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass der Kläger von dem Bußgeldbescheid betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 11. Juni 2015 erst im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis Kenntnis erlangt haben will und meint, ihm sei insofern zu Unrecht eine Wiedereinsetzung verwehrt worden, deren Gewährung zu einer Aufhebung des Bußgeldbescheides wegen Verjährung hätte führen müssen.

Trotz der Einwände des Klägers ist auch die Eintragung zur Vorfahrtsmissachtung vom 2. November 2015 (Tattag: 11. Juni 2015, Rechtskraft: 17. Oktober 2015) in die Punkteberechnung einzubeziehen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Beklagte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese gesetzlich angeordnete Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten i.d.R. eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes.

Vorliegend ist die Entscheidung betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 11. Juni 2015 rechtskräftig und entsprechend ins Fahreignungsregister eingetragen worden. Die Rechtskraft ist auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. §§ 44 ff. der Strafprozessordnung (StPO) durchbrochen. Der Antrag des Kläger auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbescheid der Stadt F. ist vielmehr durch Beschluss des Amtsgerichts F. vom 12. Oktober 2016 (unanfechtbar) als unbegründet zurückgewiesen worden.

Die gesetzlich in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. vorgesehene Bindungswirkung ist nicht verfassungswidrig. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetz (GG) vor, da hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht bestehen. Allenfalls in Fällen evidenter inhaltlicher Unrichtigkeit kann wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall eine Abweichung von dieser Bindungswirkung in Betracht gezogen werden.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Kläger trägt bereits nichts zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Bußgeldbescheides i.e.S., also betreffend die (Nicht-)Begehung der geahndeten Tat vor. Sein Vortrag bezieht sich vielmehr auf einen formellen Gesichtspunkt, nämlich die fehlende Zustellung des Bescheides. In der Folge rügt er die fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung durch die Stadt und das Amtsgericht. Abgesehen davon, dass die zu fordernde Evidenz auch insofern nicht bestehen dürfte, da Grundlage die Würdigung der maßgeblichen eidesstattlichen Versicherungen ist, betrifft sie nicht den Inhalt der Bußgeldentscheidung. Soweit über die Frage einer eventuellen Verjährung des zugrundeliegenden Verstoßes ein Zusammenhang zur im vorliegenden Verfahren zugrundegelegten Tat hergestellt werden soll, ist schon äußerst zweifelhaft, ob allein die Ahndung einer verjährten Tat einen Fall evidenter inhaltlicher Unrichtigkeit darstellen könnte. Denn insofern Betroffene hat die Zuwiderhandlung in dieser Konstellation begangen; das Institut der Verjährung - das selbst den Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit teilweise zugunsten des Prinzips der Rechtssicherheit einschränkt - lässt nur den Ahndungsanspruch zurücktreten. Jedenfalls kann aber auch der behauptete Eintritt der Verjährung erst aufgrund eingehender (Doppel-)Prüfung beurteilt werden, die nach dem Gesetzeszweck des § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. gerade ausgeschlossen werden soll. Die zu fordernde Evidenz ist jedenfalls nicht ansatzweise dargelegt.

Die Beklagte hat schließlich das Stufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F. eingehalten. Sie darf gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG n.F. erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG n.F. bereits ergriffen worden ist.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 verwarnte die Beklagte den Kläger bei einem ihr bekannten Punktestand von zwölf (alten) Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der Fassung vom 2. Dezember 2010 (a.F.) unter Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der damit verbundenen Möglichkeit einer Punktereduktion. Dass die Tat vom 16. Dezember 2013 bereits vor Erhalt dieser Verwarnung begangen wurde und der Kläger damit tatsächlich bereits 13 Punkte erreicht hatte, ändert schon deshalb nichts an der Ordnungsgemäßheit der Maßnahme, weil auch eine Berücksichtigung der Tat nicht zu einer anderen Maßnahme als der Verwarnung hätte führen können. Denn die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. hatte zu erfolgen sofern sich "acht, aber nicht mehr als 13 Punkte" ergeben. Insbesondere eine Reduktion des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. kam damit nicht zum Tragen.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 verwarnte die Beklagte den Kläger nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. auf zweiter Stufe wegen Erreichens von insgesamt sechs Punkten. Sie wies ihn dabei auf die Möglichkeit hin, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen ohne dass hierfür ein Punkteabzug erfolge und unterrichtete ihn darüber, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. war nicht mehr erforderlich, da die Maßnahme der ersten Stufe bereits nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ergriffen worden war und allein die Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. keine Maßnahme auslöst (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F.).

Sowohl die Verwarnung nach altem Recht als auch die Verwarnung nach neuem Recht sind dem Kläger ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunden ordnungsgemäß zugestellt worden. Das pauschale Bestreiten der ordnungsgemäßen Durchführung des Maßnahmenkatalogs vermag die Beweiskraft der entsprechenden Urkunden nicht in Frage zu stellen.

Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorsieht, sind Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu Recht unterblieben.

Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen ist ebenfalls rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,- €. Die Auslagen in Form von Zustellkosten in Höhe von 3,45 € sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von dem Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/9_K_6775_16_Urteil_20170124.html - DE:VGGE:2017:0124.9K6775.16.00

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