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Die gerichtliche Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses hat rechtsgestaltende Wirkung, sodass der angefochtene Verwaltungsakt insoweit als nicht ergangen zu behandeln ist. Eine nachfolgende behördliche Entscheidung, die diese Gestaltungswirkung lediglich klarstellend nachvollzieht, entfaltet keine eigene Regelungswirkung und bedarf daher keines ergänzenden Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |