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Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine Gefährdung der Gesundheit bzw. Standsicherheit eines Baumes hinweisen. Der Eigentümer eines Grundstücks haftet für Schäden an einem geparkten Pkw, wenn ein Baum aufgrund pflichtwidrig nicht erkannter, deutlich sichtbarer Schäden umstürzt, selbst bei starkem Wind, sofern dieser im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht einkalkulierbar ist. Ein Mitverschulden des Pkw-Halters wegen Parkens unter einem schief stehenden Baum ist ausgeschlossen, wenn der Schiefstand nicht kausal für den Umsturz war, sondern der morscher Zustand des Baumes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |