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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn der Kläger die Reparatur eines schweren Vorschadens nicht hinreichend konkret darlegt. Dies gilt insbesondere, wenn trotz gerichtlicher Hinweise keine konkreten Ausführungen zu den beseitigten Schadenpositionen und keine Belege über Ersatzteile beigebracht werden, wodurch auch ein nachträglich beigebrachtes Ergänzungsgutachten zur Darlegung der Schadenshöhe ungeeignet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |