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Ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs besteht nicht, wenn das Fahrzeug beinahe ein Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandals erworben wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte die Öffentlichkeit und den Kläger nicht mehr vorsätzlich täuschen, da die Öffentlichkeit bereits umfassend über die Softwaremanipulationen informiert war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |