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Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) und die Pflicht zur Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) wegen der erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Ein Verstoß beider Unfallbeteiligter gegen die Schrittgeschwindigkeit kann zu einer hälftigen Haftungsverteilung führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |