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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis zu verlangen. Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs kann das arithmetische Mittel aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel und der Schwacke-Liste ("Fracke") zugrunde gelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |