|
Die Beklagte hat die Klägerin durch das Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit manipulierter Motorsteuerungssoftware sittenwidrig geschädigt. In dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs liegt eine Täuschung potentieller Kunden, wodurch der Klägerin ein wirtschaftlich nachteiliger Kaufvertrag entstand. Der Schaden entfällt nicht durch ein später aufgespieltes Software-Update, da der Anspruch auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |