Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 14.03.2019: Freispruch bei fehlendem Nachweis der Fahrereigenschaft trotz Haltereigenschaft und hoher BAK; Entschädigung nach StrEG




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 14.03.2019 - 1 Cs-902 Js 2873/18-433/18) hat entschieden:

   Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist geboten, wenn trotz Haltereigenschaft des Angeklagten und festgestellter absoluter Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt die Täterschaft des Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, insbesondere wenn die Identifizierung durch einen Zeugen nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruht. Im Falle eines Freispruchs ist eine Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG auszusprechen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Parteikosten - Entschädigung für die Folgen von Zeitverlusten


Tenor:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagten für den durch die am 27.05.2018 erfolgte Beschlagnahme des Führerscheins mit der Nr. J38000PJ121 erlittene Schaden gemäß § 2 StrEG zu entschädigen ist.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:


Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort freizusprechen.

Das Gericht hat zwar festgestellt, dass der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47 Jahre alte und nicht vorbestrafte Angeklagte Halter des Unfallfahrzeuges der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen HF - pp. war und weiterhin ist. Die dem Angeklagten um 22.45 Uhr entnommene Blutprobe hat zudem eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 ‰ ergeben, so dass er sich zur Tatzeit in einem Zustand absoluter Fahrunfähigkeit befunden hat.

Diese Feststellungen reichten jedoch nicht aus, um den Angeklagten der Taten zu überführen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich dadurch, dass der Zeuge OO lediglich bekunden konnte, dass die das unfallverursachende Fahrzeug auf der Fahrerseite verlassene Person männlich und der Körpergröße nach kräftiger bzw. größer als er selbst gewesen sei. Dass es sich bei dem Fahrer um den in seiner Nachbarschaft wohnenden Angeklagten gehandelt habe, sei ihm - dem Zeugen OO - allerdings erst dann aufgefallen, als der Angeklagte von den Polizeibeamten als möglicher Täter behandelt worden sei. Ein gesicherter Beweiswert kam der Aussage des Zeugen OO mithin nicht zu. Zweifel bestehen insbesondere dahingehend, dass der Zeuge den Angeklagten im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges sowie als diejenige Person, welche sich anschließend vom Unfallort entfernt hat, identifiziert hat. Wegen der vorstehend genannten Zweifel war eine Verurteilung des Angeklagten ausgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

IV.

Die Entschädigung des Angeklagten für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG auszusprechen, da der Angeklagte freigesprochen wurde und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG vorliegen.

RR

Ausgefertigt

XX, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2019/1_Cs_902_Js_2873_18_433_18_Urteil_20190314.html - DE:LGBI:2019:0314.1CS902JS2873.18.4.00

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