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Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist geboten, wenn trotz Haltereigenschaft des Angeklagten und festgestellter absoluter Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt die Täterschaft des Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, insbesondere wenn die Identifizierung durch einen Zeugen nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruht. Im Falle eines Freispruchs ist eine Entschädigung für die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StrEG auszusprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |