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Landgericht Essen v. 01.03.2019: Zum Nachweis von Eigentum und mittelbarem Besitz an einem Fahrzeug bei Schadensersatzansprüchen




Das Landgericht Essen (Urteil vom 01.03.2019 - 11 O 174/18) hat entschieden:

   Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 823 BGB iVm § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG setzen die Rechtsstellung als Eigentümer im Zeitpunkt des behaupteten Unfallereignisses voraus. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 S.1, Abs. 3 BGB greift bei mehrstufigem Besitz nur für den höchststufigen mittelbaren Besitzer ein, der die Vermutungsbasis, d.h. den mittelbaren Besitz an der Sache und das Besitzmittlungsverhältnis zum unmittelbaren Besitzer, beweisen muss. Auch bei Annahme mittelbaren Besitzes ist der Kläger nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbes vorzutragen, um dem Gegner die Möglichkeit des Gegenbeweises zu eröffnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeughalter


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 823 BGB iVm § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG.

Die Ansprüche, welche die Klägerin geltend macht, setzen ihre Rechtsstellung als Eigentümerin im Zeitpunkt des behaupteten Unfallereignisses voraus (Sprau, in: Palandt, BGB, § 823 Rn.7). Sie hat weder ihre Eigentümerstellung noch ihren mittelbaren Besitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nachgewiesen.

1.

Die Eigentümerstellung wurde nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die Klägerin hat weder den Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief noch den Kaufvertrag im Original vorgelegt. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst bekundet, dass sie einen Kaufvertrag noch nie gesehen habe.

2.

Zugunsten der Klägerin greift auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 S.1, Abs. 3 BGB nicht ein.

a. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wurde das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht von ihr selbst, sondern vom Zeugen T gefahren. Damit war die Klägerin unstreitig zum Unfallzeitpunkt nicht im unmittelbaren Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeuges.

Bei mehrstufigem Besitz gilt die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 S.1, Abs.3 BGB nur für den höchststufigen mittelbaren Besitzer (vgl. BGH WM 1977, 1090). Allerdings muss derjenige, welcher die Vermutung für sich in Anspruch nimmt, die Vermutungsbasis, d.h. den mittelbaren Besitz an der Sache, beweisen. Insbesondere obliegt dem mittelbaren Besitzer der Beweis, dass zu dem unmittelbaren Besitzer, d.h. vorliegend zum Zeugen T, ein Besitzmittlungsverhältnis besteht, wobei die bloße Behauptung eines solchen Verhältnisses nicht genügt (vgl. MüKo, BGB, § 1006, Rn. 21; Staudinger/Gursky (2012), BGB, § 1006 Rn. 22). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.

b. Trotz des Bestreitens der Aktivlegitimation durch die Beklagte zu 2) auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 15.10.2018 (Bl. 28 d.A.) finden sich in der Replik der Klägerin vom 07.11.2018 (Bl. 50 d.A.) keine weiteren Ausführungen zum Besitzmittlungsverhältnis bzw. zur Eigentümerstellung, obwohl die Klägerin "den Schriftsatz der Gegenseite sehr präzise gelesen hat" (Seite 53 d.A.).

Nachdem das Gericht im Termin vom 01.03.2019 auf die mangelnde Darlegung und den mangelnden Nachweis der Aktivlegitimation hinwies, erhielt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Widerspruch zum zivilprozessualen Gebot des § 129 ZPO mit Zustimmung der Beklagtenvertreterin die Gelegenheit, den Vortrag zur Aktivlegitimation mündlich einzubringen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2019 (Bl. 76 d.A.) verwiesen.

Der mündlich eingebrachte Vortrag wurde daraufhin beklagtenseits bestritten. Ein Beweisantritt seitens der Klägerin unterblieb.

Eine Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs.1 S.1 BGB scheitert folglich daran, dass das erforderliche Besitzmittlungsverhältnis und damit einhergehend der behauptete mittelbare Besitz der Klägerin an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des fraglichen Unfalles nicht unter Beweis gestellt ist.

3. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von ihrem mittelbaren Besitz am hier streitgegenständlichen Fahrzeug ausginge, könne sie sich nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs.1 S.1 BGB berufen. Die Vermutung knüpft zwar an den bloßen Besitz an und es ist grundsätzlich Sache des Gegners, diese Vermutung zu widerlegen. Die Klägerin ist indes nach den Grundsätzen der sog. sekundären Darlegungslast gleichwohl gehalten, zunächst einmal zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbes vorzutragen. Anderenfalls wäre der außerhalb der insoweit maßgeblichen Geschehensabläufe stehenden Beklagten von vorneherein jede Möglichkeit und Chance des Gegenbeweises genommen (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 - I-9 U 238/12; Beschluss vom 11.10.2013 - 9 U 35/13).

Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Sie hat ihren Eigentumserwerb nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht hat vorliegend erhebliche Zweifel, dass die im Rahmen der persönlichen Anhörung getätigten Angaben der Klägerin in Übereinstimmung mit der prozessualen Wahrheitspflicht des § 138 Abs.1 ZPO erfolgten.

Es erscheint lebensfremd und unglaubhaft, dass die Klägerin ihren 21-jähringen Sohn damit beauftragt hat, ein Familienauto zu erwerben, und dabei lediglich die Vorgaben gemacht hat, dass es am liebsten ein gut erhaltener Kombi sein solle und ein Budget von 6.000,00€ nicht überschritten werden dürfe. Weitere Angaben zum Kilometerstand oder zum Alter des Fahrzeuges habe die Klägerin nicht gemacht. Die gesamten Verkaufsverhandlungen habe der Sohn der Klägerin geführt. Sie habe das Fahrzeug erst gesehen, als der ihr mitgeteilte Vorschaden repariert war. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin angibt, sich nicht mit Autos auszukennen und auf die Reparatur ihres Ehemannes vertraut habe, erscheint es dem Gericht unglaubhaft, dass die Klägerin gegenüber ihrem Sohn keinerlei Wünsche hinsichtlich Marke, Ausstattung oder Farbe des für sie zu erwerbenden Autos gemacht haben will.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ankaufs nicht mehr fahrbereit war, sodass dies bereits im Widerspruch zu den (wenigen) Vorgaben der Klägerin ("gut erhaltenes Fahrzeug") steht. Soweit sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angibt, dass ihr Sohn ihr von dem Vorschaden erzählt habe, dieser Vorschaden sie aber nicht interessiert habe, da ihr Mann eine Werkstatt habe, erscheint dies für das Gericht vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin weder das Fahrzeug persönlich noch Fotos von dem Vorschaden angesehen hat, lebensfremd.

Der gesamte im Rahmen der persönlichen Anhörung getätigte Vortrag der Klägerin steht zudem im Widerspruch zu den in der Klageschrift gemachten Angaben. Dort lässt die Klägerin vortragen, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug selbst von der Vorbesitzerin erworben habe. Ein Ankauf durch den Sohn wird nicht erwähnt.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung geht das Gericht vielmehr davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Eigentum des Zeugen T steht. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts, welche Bedeutung das Kennzeichen … habe, spontan bekundete, dass die Buchstaben für T stünden und ihr Sohn dies so gewollt habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichts, warum der Sohn das Kennzeichen des Familienfahrzeuges aussuchen dürfe, korrigierte die Klägerin nach kurzer Überlegungszeit ihre spontan getätigte Aussage dahingehend, dass die Buchstaben "…" für "T2" stehen würden. Das Gericht geht vor dem Hintergrund dieser wohlüberlegten Korrektur davon aus, dass die Spontanäußerung der Klägerin die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt widerspiegelt.

II.

Mangels Anspruch in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.682,31€ festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2019/11_O_174_18_Urteil_20190301.html - DE:LGE:2019:0301.11O174.18.00

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