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Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs.1, 17 StVG, 823 BGB iVm § 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG setzen die Rechtsstellung als Eigentümer im Zeitpunkt des behaupteten Unfallereignisses voraus. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 S.1, Abs. 3 BGB greift bei mehrstufigem Besitz nur für den höchststufigen mittelbaren Besitzer ein, der die Vermutungsbasis, d.h. den mittelbaren Besitz an der Sache und das Besitzmittlungsverhältnis zum unmittelbaren Besitzer, beweisen muss. Auch bei Annahme mittelbaren Besitzes ist der Kläger nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten, zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbes vorzutragen, um dem Gegner die Möglichkeit des Gegenbeweises zu eröffnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |