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Stellt sich das durch verkehrsanalytisches Gutachten bewiesene Fahrverhalten des Schädigers derart ungewöhnlich und grob fehlerhaft dar, dass es sich letztlich nur so erklären lässt, dass der Schädiger absichtlich einen Schaden an einem hinter seinem LKW geparkten Fahrzeug hat herbeiführen wollen, um dem Geschädigten zu Unrecht eine Versicherungsleistung zukommen zu lassen, genügt dies unter weiterer Berücksichtigung des dem Verfahrensstand angepassten Vortrag des auch bei dem Unfall nicht zugegen gewesenen Geschädigten den Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens. (Leitsätze des Gerichts) |