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Die Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Fußgänger kann eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers rechtfertigen. Dies gilt, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch ein pflichtwidriges Fahrerfehlverhalten (Beobachtungsverschulden, Nichteinhaltung des Seitenabstandes, Fahren mit beschlagener Windschutzscheibe, erhöhte Annäherungsgeschwindigkeit) gesteigert war, auch wenn dem Fußgänger ein Querungsverschulden entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO anzulasten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |