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Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland für Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis entfällt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, wenn die inländische Fahrerlaubnis zuvor rechtskräftig entzogen wurde. Diese Regelung verstößt nicht gegen die europäische Führerscheinrichtlinie 91/439. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat, die Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Entziehungsmaßnahme angewendet wurde, sofern die Fahrerlaubnis nicht nach Ablauf einer Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat neu erworben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |