Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.12.2016: Fahrtenbuchauflage bei Zeugnisverweigerung des Halters zur Fahrerfeststellung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 19.12.2016 - 14 K 3784/16) hat entschieden:

   1. Ein für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung kausaler Ermittlungsfehler liegt nicht vor, wenn sich der Fahrzeughalter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

2. Du Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts impliziert, dass der Halter den Fahrer auf dem Radarfoto erkannt hat.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen E. -I. 6220. Ausweislich des Zeugenfragebogens vom 28. September 2015 der Stadt H. missachtete der Fahrer des Fahrzeuges am 18. September 2015 um 15:54 Uhr das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot sowie einem Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro geahndet worden wäre.

Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.

Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.

Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat,

Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet.

Nach diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht vor. Die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Sie hat nämlich unter dem 6. Oktober 2015 mitgeteilt, sie mache von ihrem Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Die Inanspruchnahme des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts impliziert jedoch, dass der Klägerin der Fahrer als eine Person, der gegenüber ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bekannt war und demzufolge ein Angehöriger war.

Insofern ist es auch unerheblich, wenn das übersandte Radarfoto undeutlich gewesen sein sollte. Denn mit der Inanspruchnahme des Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie den Fahrer erkannt hat. Sie hat auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum sie den in Betracht kommenden Fahrer, dem sie ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hatte, nicht hätte benennen oder zumindest einen möglichen Täterkreis hätte angeben können, um so der Verfolgungsbehörde weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zu bieten.

Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.

Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Spätestens mit der Berufung auf das Auskunfts- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht hat die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der sie treffenden Mitwirkungsobliegenheit nicht gewillt war, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, obwohl ihr eine Mitwirkung zur Überzeugung des Gerichts zumutbar und möglich war. Einer Fahrtenbuchauflage kann aber regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst - wie hier - an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat.

Mangels Mitwirkung der Klägerin war die Bußgeldbehörde zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet. Denn der bei einer Berufung des Fahrzeughalters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Fahrzeugführer in Betracht kommende Personenkreis ist so unbestimmt, dass weitere Ermittlungen im Allgemeinen so wenig erfolgsversprechend und die zuständigen Behörden aus diesem Grund nicht verpflichtet sind, den Kreis der möglicherweise vom Zeugnisverweigerungsrecht erfassten Personen festzustellen und bezüglich dieser Personen weitere unter Umständen aufwändige Ermittlungen vorzunehmen.

Angesichts der seitens der Klägerin verweigerten Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes, war die Bußgeldstelle folglich nicht gehalten, weitere, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.

Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie - wie vorliegend - für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlungen von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 12 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit zwei Punkten im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4.913,26 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 12 Monate x 400,00 Euro = 4.800,00 Euro) zugrundezulegen.

Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2016/14_K_3784_16_Gerichtsbescheid_20161219.html - DE:VGD:2016:1219.14K3784.16.00

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