Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 13.12.2016: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und privater Dienstwagennutzung




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 13.12.2016 - 20 K 1426/15.O) hat entschieden:

   Ein Beamter kann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 77 Fällen sowie der privaten Nutzung von Dienstwagen im Umfang von mindestens 10.743 km, die einen Schaden von 3.223 Euro verursachte, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Diese Handlungen stellen ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kurzkennzeichen rotes Kennzeichen Saisonkennzeichen
und
Kennzeichen

Tenor:

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen.

I.

Zu den erhobenen Vorwürfen geht das Gericht von folgenden Feststellungen aus:

1. Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

Der Beklagte fuhr im Zeitraum vom 17. Februar 2009 bis zum 4. August 2010 in 77 Fällen mit fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen seines Dienstherrn im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er seit Januar 2008 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dies wusste er, da sie ihm auf Grund von Verkehrsordnungswidrigkeiten entzogen und ein Antrag auf Neuerteilung auf Grund einer negativen medizinisch-psychologischen Untersuchung abgelehnt worden war. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

a) Fahrten 1 - 76

In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht insoweit von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht L. in seinem Urteil vom 26. September 2012 festgestellt hat, ergänzt durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 13. April 2012.

Der dortige Anklagesatz lautete wie folgt:

"Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

1.-38.

Vom 17.02.2009 bis zum 08.01.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des Landesbetriebes Straßen NRW, P.-L.-Platz 0, I1., an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch:

Mit dem Fahrzeug XXXX am 17.02.2009 und am 28.05.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 20.04.2009 und am 23.04.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 12.05.2009 und am 14.05.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 16.06.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 28.08.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 01.06.2009, am 07.06.2009, am 30.06.2009, am 28.07.2009, am 31.07.2009, am 25.08.2009 (zwei Fahrten), am 28.09.2009 und am 06.10.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 03.07.2009, am 17.08.2009, am 18.08.2009, am 14.09.2009, am 25.09.2009 und am 12.10.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 23.10.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 26.10.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 12.11.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 19.09.2009, am 26.08.2009, am 22.10.2009, am 30.10.2009, am 02.11.2009, am 07.11.2009 und am 09.11.2009,

mit dem Fahrzeug XXXX am 18.09.2009, am 20.10.2009 und am 11.12.2009

sowie mit dem Fahrzeug XXXX am 08.01.2009.

39.-56.

Vom 16.02.2010 bis zum 26.04.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des

Landesbetriebes Straßen NRW, X-Platz 0, H., an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch:

Mit dem Fahrzeug XXXX am 23.03.2010,

mit dem Fahrzeug XXXX am 26.04.2010,

mit dem Fahrzeug XXXX am 18.02.2010, am 23.02.2010 (zwei Fahrten), am 09.03.2010 und am 24.03.2010,

mit dem Fahrzeug XXXX am 04.03.2010, am 16.02.2010 und am 29.03.2010,

mit dem Fahrzeug XXXX am 26.02.2010,

mit dem Fahrzeug XXXX am 01.03.2010, am 06.04.2010, am 09.04.2010, am 12.04.2010 und am 19.04.2010,

mit dem Fahrzeug XXXX am 18.03.2010,

sowie mit dem Fahrzeug XXXX am 18.04.2010.

57.-77.

Ab dem 18.01.2010 fuhr der Angeschuldigte in mindestens 20 Fällen mit einem

ebenfalls fahrerlaubnispflichtigen roten Kastenwagen von seinem Wohnort aus zum Dienst.

78.

Am 27.07.2010 fuhr er zusammen mit dem Zeugen K. nach J. um dort einen neuen Dienstwagen abzuholen; auch auf dieser Fahrt fuhr der Angeschuldigte zeitweise das Dienstfahrzeug.

Bei sämtlichen Fahrten war dem Angeschuldigten bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war."

Dem Urteil vom 26. September 2012 lagen folgende Feststellungen zu Grunde:

"Wegen des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.

Der Angeklagte hat die Taten eingeräumt."

Entgegen der Wertung des Amtsgerichts hat der Beklagte sich jedoch angesichts dieser Feststellungen im Tatzeitraum nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78, sondern in 77 Fällen strafbar gemacht, da die Anklageschrift lediglich diese Anzahl von Vorwürfen enthält. Nicht ersichtlich ist dort der in der Disziplinarklageschrift angeführte weitere Vorwurf, am 7. Dezember 2009 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX zwischen 6:00 und 9:00 Uhr geführt zu haben. Da diese Tat in der ursprünglichen Anzeige der Ermittlungsführerin bei der Staatsanwaltschaft neben den weiteren Taten enthalten ist und deren Ermittlungen kein abweichendes Ergebnis indizieren, ist davon auszugehen, dass das Fehlen dieses Vorwurfs auf einem Übertragungsfehler der Anklageverfasserin beruht, welcher vom Amtsgericht nicht bemerkt wurde. Dieser Fehler gibt zwar keinen Anlass zu einer Loslösung von der dem Strafurteil innewohnenden Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Diese erstreckt sich jedoch auf Grund jenes Fehlers nicht auf den konkreten Vorwurf vom 7. Dezember 2009. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts ebenso hinsichtlich der in der Anklageschrift unter "78" aufgeführten Fahrt. Das dort genannte Datum weicht von dem in der Disziplinarklageschrift unter III. 4. a) aufgeführten Vorwurf der Dienstwagennutzung am 29. Juli 2010 um zwei Tage ab. Zur Überzeugung des Gerichts dürfte angesichts des im Übrigen übereinstimmenden Sachverhaltes ein weiterer Übertragungsfehler vorliegen, welcher bis in das strafrechtliche Urteil fortwirkt. Auf Grund der im Disziplinarverfahren erfolgten Aussage des Zeugen K. sowie den Eintragungen im Fahrtenbuch dürfte das korrekte Datum der 29. Juli gewesen sein, angesichts der erfolgten Beschränkung auf die übrigen 76 Fahrten kann dies jedoch offen bleiben.

b) Fahrt 77

In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht insoweit von den Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 26. Oktober 2010 aus.

In diesem wird dem Beklagten vorgeworfen,

"am 04.08.2010 in L.

vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten.

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

Sie befuhren am 04.08.2010 gegen 16:01 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW mit dem Kennzeichen XXXX unter anderem die S.-L1.-Straße. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie - wie Ihnen bekannt war - nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen."

Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Hiervon macht das Gericht Gebrauch, da es keine Anhaltspunkte dafür sieht, abweichend zu verfahren. Insbesondere hat der Beklagte die Richtigkeit der dort festgestellten Tatsachen im gerichtlichenDisziplinarverfahren nicht angezweifelt.

2. Privatnutzung Dienstwagen

Der Beklagte hat bei den oben festgestellten Fahrten mit verschiedenen Dienstwagen seines Dienstherrn mindestens 10.743 km zu privaten Zwecken zurückgelegt, welches bei Annahme einer Kilometerpauschale von üblichen 30 Cent einem Schaden von 3.223 Euro entspricht. Dies ergibt sich aus den Kilometerdifferenzen der vom Beklagten in den Fahrtenbüchern eingetragenen und genehmigten Fahrtziele zu den tatsächlichen gefahrenen Kilometern, soweit überhaupt ein dienstlicher Anlass bestand. Soweit die eingetragenen Fahrten ohne dienstlichen Anlass durchgeführt wurden, sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer vollumfänglich privaten Zwecken zuzuordnen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Donnerstag, 28.05.2009, 06:00 - 18:00 Uhr

Die dienstliche Nutzung war genehmigt für die Fahrt mit dem Fahrzeug XXXX zur Uni Dortmund, von dort zur WAZ Dortmund und wieder zurück, laut Routenplaner: 108 km. Tatsächlich wurden 169 km gefahren, ergibt eine Differenz von 61 km.

Donnerstag, 23.04. - Freitag, 24.04.2009

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX genehmigt: TAW Wuppertal, BEW Duisburg, L.

Eingetragen ist zudem das Fahrtziel Bezirksregierung Münster.

Die Dienstreise am Donnerstag war bekannt und genehmigt. Die Dienstreise am Freitag nicht. Das Fahrtziel Bezirksregierung Münster war kein Dienstreiseziel.

Laut Routenplaner: 257 km.

Tatsächlich gefahren: 755 km

Differenz: 498 km

Donnerstag, 14.05.2009, 06:30 - 16:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.

Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: AM L.

Es handelte sich um eine Dienstreise zum Betriebssitz. Das Fahrtziel AM L. war kein Dienstreiseziel.

Laut Routenplaner: 136 km

Tatsächlich gefahren 204 km

Differenz: 68 km

Dienstag, 16.06.2009, 06:30 - 15:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.

Laut Routenplaner: 136 km

Tatsächlich gefahren: 194 km

Differenz: 58 km.

Freitag, 28.08. - Dienstag, 01.09.2009

Fahrten mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrten waren keine Dienstreisen. Der Beklagte hat den Dienstwagen 641 km zu privaten Zwecken genutzt.

Dienstag, 30.06.2009, 06:30 - 17:50 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: IT NRW Düsseldorf

Laut Routenplaner: 218 km

Tatsächlich gefahren 605 km

Differenz: 387 km.

28.07.2009, 15:00 - 18:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: FCT L.

Laut Routenplaner: 50 km

Tatsächliche Nutzung: 95 km

Differenz: 45 km

Freitag, 31.07. - Montag, 10.08.2009

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.

Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: RNL Niederrhein

Es handelte sich um 5 Dienstreisen nach H.. Das Fahrtziel RNL Niederrhein war kein Dienstreiseziel.

Laut Routenplaner: 470 km

Tatsächliche Nutzung: 1491 km

Differenz: 1020 km

Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 1040 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen.

Freitag, 03.07.2009, 06:30 - 17:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Firma Banctec

Laut Routenplaner: 270 km

Tatsächlich gefahren 383 km

Differenz: 113 km

Montag, 17.08.2009, 06.30 - 17:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Dorsten, Wulfen, Dülmen.

Laut Routenplaner: 181 km

Tatsächliche Nutzung: 359 km

Differenz: 178 km

Dienstag, 18.08.2009, 09:00 - 17:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.

Laut Routenplaner: 136 km

Tatsächliche Nutzung: 224 km

Differenz: 88 km

Montag, 14.09.2009, 15:00 - 17:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: FCT

Laut Routenplaner: 50 km

Tatsächliche Nutzung: 106 km

Differenz: 56 km

Freitag, 25.09.2009, 06:30 - 18:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Dorsten, Stadt Wulfen, Stadt Dülmen, AM Duisburg

Laut Routenplaner: 286 km

Tatsächliche Nutzung: 378 km

Differenz: 92 km

Freitag, 23.10.2009, 09:30 - 15:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: FCT L.

Laut Routenplaner: 50 km

Tatsächlich gefahren: 70 km

Differenz: 20 km

Montag, 26.10.2009

Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 73 km privat genutzt.

Donnerstag, 12.11. - Freitag, 13.11.2009, 06:30 - 11:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: RNL

Münster, AM Lengerich

Es handelte sich um zwei Dienstreisen (BI. 15 d.A. Band Ill).

Laut Routenplaner: 261 km

Tatsächliche Nutzung: 499 km

Differenz 238 km

Samstag, 19.09.2009

Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 46 km privat genutzt.

Mittwoch, 26.08.2009, 11:00 - 17:30 Uhr

Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 230 km privat genutzt

Donnerstag, 22.10.2009, 06:30 - 18:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Telearbeit T. (Wohnort I1.), P. (Wohnort I1.)

Laut Routenplaner: 14 km

Tatsächliche Nutzung:159 km

Differenz: 145 km.

Freitag, 30.10.2009, 06:30 - 17:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Herford

Laut Routenplaner: 188 km

Tatsächlich gefahren: 709 km

Differenz: 521 km

Montag, 02.11. - Dienstag, 03.11.2009, 06:30 - 16:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Telearbeit C. (D.), Telearbeit I2. (B.).

Es handelte sich am 02.11.2009 um eine Dienstreise. Am 03.11.2009 war der Beklagte wegen Krankheit seiner Tochter vom Dienst befreit.

Laut Routenplaner: 235 km

Tatsächlich gefahren: 516 km

Differenz 281 km.

Samstag, 07.11.2009

Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 118 km privat genutzt.

Montag, 09.11.2009

Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 255 km privat genutzt.

Freitag 18.09.2009

Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 256 km privat genutzt.

Dienstag, 20.10.2009, 09:00 - 18:00 Uhr,

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Bezirksregierung Arnsberg

Laut Routenplaner: 86 km

Tatsächlich gefahren: 293 km

Differenz: 207 km

Freitag, 11.12.2009

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 535 km privat genutzt.

Freitag, 08.01.2010, 06:30 - 15:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: WAZ L., BS H.

Der Betriebssitz H. war kein Dienstreiseziel.

Laut Routenplaner: 50 km

Tatsächlich gefahren: 173 km

Differenz: 123 km

Dienstag, 23.03.2010

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 169 km privat genutzt.

Montag, 26.04.2010, 13:00 - 17:00 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Recklinghausen

Laut Routenplaner: 32 km

Tatsächlich gefahren: 111 km

Differenz: 79 km

Donnerstag, 18.02. - Freitag, 19.02.2010, 06:30 - 17:30 Uhr

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 359 km privat genutzt.

Dienstag, 23.02.2010, 11:00 - 15:30 Uhr

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: GE, OFD Münster, FA GE, BS

Laut Routenplaner: 169 km

Tatsächlich gefahren: 241 km

Differenz: 72 km

Dienstag, 09.03. -Mittwoch, 10.03.2010

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: GE, Fobi HA, GE

Laut Routenplaner: 174 km

Tatsächlich gefahren: 193 km

Differenz: 19 km

Mittwoch, 24.03.2010

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 114 km privat genutzt.

Donnerstag, 04.03.2010

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt.

Dienstag, 16.02.2010

Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Finanzamt H.

Laut Routenplaner: 3,2 km

Tatsächlich gefahren: 109 km

Differenz: ca. 105 km

Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 102,8 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen.

Montag, 29.03.2010

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt.

Freitag, 26.02. -Montag, 01.03.2010

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 240 km privat genutzt.

Montag, 01.03.2010, 06:30 -17:00 Uhr

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 129 km privat genutzt.

Dienstag, 06.04. -Mittwoch, 07.04.2010

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 500 km privat genutzt.

Freitag, 09.04.2010, 11:00 -18:00 Uhr

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 463 km privat genutzt.

Montag, 12.04.2010, 08:00 -15:00 Uhr

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 226 km privat genutzt.

Montag, 19.04.2010, 09:00 -15:30 Uhr

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 121 km privat genutzt.

Donnerstag, 18.03. -Montag, 22.03.2010, 15:00 -17:00 Uhr

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 534 km privat genutzt.

Sonntag, 18.04. bzw. Montag, 19.04. -Montag, 26.04.2010

Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 484 km privat genutzt.

Der Beklagte ist somit insgesamt 10.743 km mit Dienstwagen des Landesbetriebes Straßenbau NRW zu privaten Zwecken gefahren. Zu diesen Vorwürfen hat der Beklagte sich zunächst nicht geäußert. Auf Grund der Zeugenaussagen seiner ehemaligen Vorgesetzten G. und T. sowie der Hinzuziehung der Zeitnachweise, der Kranken- und der Urlaubskarten des Beklagten sowie seiner dienstlichen E-Mails können die Fahrten herausgefiltert werden, die keinen dienstlichen Anlass hatten oder sogar fiktiv waren und dementsprechend Privatfahrten waren. Weiterhin sind die einzelnen Fahrten, die nach den Ermittlungen tatsächlich Dienstfahrten waren, nach dem jeweils von dem Beklagten angegebenen Zweck der Fahrt und den Ortsangaben auf die Entfernungskilometer überprüft worden. Danach ergeben sich die zusätzlich überflüssig gefahrenen Kilometer, die keinen dienstlichen Anlass hatten. In der abschließenden Stellungnahme zum behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte zudem "im Wesentlichen" die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein. Auch in Folge hat er die Feststellungen in der Disziplinarschrift nicht angezweifelt.

II.

Die disziplinarrechtliche Würdigung des unter I. festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich der Beklagte eines - einheitlichen - schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat.

Nach § 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.), der § 47 Abs. 1 Satz 1 des ab dem 1. April 2009 maßgeblichen Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), entspricht, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Ein Verstoß gegen diesen disziplinarrechtlichen und auf die Person des Beamten ausgerichteten Grundtatbestand ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (in der Erfüllung der Amtsaufgaben und Wahrung der dienstlichen Interessen) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach außen) beeinträchtigt. Durch die Nutzung der Dienstfahrzeuge trotz seit langem entzogener Fahrerlaubnis hat der Beklagte sich nicht nur strafbar gemacht, sondern die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt. Ein Dienstherr erwartet von seinem Beamten, dass dieser nur dann in dienstlicher Eigenschaft am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Die Nichtbeachtung der insoweit zum Schutz der Allgemeinheit erlassenen verkehrsrechtlichen Vorschriften lassen zwangsläufig Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zu.

Der Beklagte hat mit seinem Verhalten zudem gegen die Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen, gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG. Der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider handelt der Beamte, der sich unberechtigt zu Lasten der Verwaltung bereichert. Mit der Pflicht zur Uneigennützigkeit ist nicht gemeint, dass Beamte aus reinem Altruismus im Öffentlichen Dienst arbeiten und auf jeden persönlichen Vorteil verzichten. Die Pflichtwidrigkeit beginnt erst dort, wo unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung von Verwaltung, Mitarbeitern oder Adressaten der Amtstätigkeit stattfinden. Diese Pflicht kann, muss aber nicht in der Form von strafrechtlichen Eigentums- und Vermögensdelikten verletzt werden. Bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten liegt die Pflichtwidrigkeit des Eigennutzes auf der Hand. Aber auch außerhalb der Straftatbestände kann dienstpflichtwidriger Eigennutz vorliegen, insbesondere auch, wie im vorliegenden Fall, durch den privaten Einsatz dienstlicher Mittel.

Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage, B.II.10, Rn. 1.

Das pflichtwidrige Verhalten ist insgesamt als innerdienstlich zu qualifizieren, weil dieses auf Grund der hier ausschließlich vorgeworfenen Nutzung von Dienstfahrzeugen in das Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war.

Es bestehen mangels jeglicher Anhaltspunkte auch keine Zweifel daran, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat.

III.

Das von dem Beklagten begangene außerdienstliche Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich, die Entfernung aus dem Dienst.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung aller zu beachtenden Umstände des Einzelfalls der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und Häufigkeit sowie den Umständen der Verfehlung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach dem Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) und ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.

Der Beklagte hat durch die unter I. festgehaltenen Handlungen ein solch schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 LDG NRW begangen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Die schwerste Verfehlung des Beklagten, die private Nutzung der Dienstwagen, führt bereits zu einem Orientierungsrahmen, der bis zur Entfernung aus dem Dienst reicht. Dabei gilt zunächst festzuhalten, dass eine besonders vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufung für den vorliegenden Fall nicht besteht, da beim hier gegebenen Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit kein - generell mit der Höchstmaßnahme zu ahndendes - Zugriffsdelikt vorliegt. Es ist insofern zu berücksichtigen, dass es für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges, d.h. eine spezielle Form der Inanspruchnahme dienstlicher Verwaltungsmittel betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, vielmehr ist das Ausmaß des hervorgerufenen Vertrauensschadens im Einzelfall zu bestimmen.

Es entspricht dabei jedoch ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes und der Länder, dass ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich sonst zugängliche Mittel für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, die Vertrauensbasis für die Zukunft schwerwiegend beeinträchtigt.

Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage, B.II.10, Rn. 17ff. m.w.N.

Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt bzw. anderweitig eigennützig handelt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein an sachlichen Erwägungen zu orientieren.

Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, kann in den Fällen der Inanspruchnahme dienstlicher Verwaltungsmittel zu privaten Zwecken dann angenommen werden, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der eigennützigen Handlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt. Den Entscheidungen lässt sich dabei im Grundsatz nach entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von mehr als 5.000 Euro bereits ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann.

Im vorliegenden Fall sind gleich mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben. Zu Lasten fallen dabei der lange Tatzeitraum, die Vielzahl der pflichtwidrigen Handlungen sowie der nicht unerhebliche Schaden von 3.223 Euro. Dies zu Grunde gelegt, könnte der vielfache Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit für sich genommen bereits zur Entfernung aus dem Dienst führen.

Endgültig wird das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedenfalls durch die gleichzeitige, vielfache Verwirklichung der Straftatbestände des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erschüttert, da alleine für dieses Dienstvergehen, ohne Vorliegen weiterer disziplinarisch relevanter Verhaltensweisen, die Zurückstufung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden würde, wenn, wie hier vorliegend, es in dienstlichem Kontext steht, mit Dienstfahrzeugen erfolgt und nicht vereinzelt geschieht.

Neben diesen schwerwiegenden belastenden Umständen liegen keine Milderungsgründe, insbesondere aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vor, die es rechtfertigen könnten, von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht.

Ausgehend hiervon rechtfertigt es das Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht, von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. So genannte klassische Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben können. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung.

BVerwG Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, juris, Rn. 21.

Solche Umstände sind weder erkennbar noch vom Beklagten selbst substantiiert geltend gemacht. Insbesondere wurde der Schaden, welcher durch den Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit entstand, nicht durch die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge wiedergutgemacht, da diese lediglich als Folge seiner Vergehen und der darauf beruhenden vorläufigen Dienstenthebung zum Ausgleich der Nichtdienstleistung angeordnet wurden. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf eine schwierige Lebensphase berufen, die er nun überwunden habe, da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er sich bei Tatbegehung in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte, befunden hat. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für ein plötzliches und unvorhersehbares Ereignis, das einen seelischen Schock und damit eine solche Ausnahmesituation, insbesondere über einen so langen Zeitraum, ausgelöst haben könnte.

Auch der Umstand, dass der Beklagte vor den hier in Rede stehenden Taten straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seinen Dienst augenscheinlich beanstandungsfrei versah, fällt angesichts der Schwere des Vergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten.

Des Weiteren wertet das Gericht die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen hat, nicht als erheblichen Milderungsgrund. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können, was hier angesichts der vorliegenden Beweismittel nicht der Fall sein dürfte.

Vor dem Hintergrund des mehrfachen, gravierenden Fehlverhaltens rechtfertigen es diese wenigen für den Beklagten sprechenden Aspekte demnach nicht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die zu treffende Prognose dahingehend aus, dass der bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit eingetretene Vertrauensverlust durch die Schwere des Dienstvergehens vollends zerstört und die von ihm verursachte Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Beamter tätig würde. Der bereits entstandene Ansehens- und Vertrauensverlust würde mit einer Weiterbeschäftigung des Beklagten manifestiert oder gar verstärkt.

Die Verhängung der Höchstmaßnahme erscheint in der Gesamtabwägung angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht unverhältnismäßig. Dem Beklagten hätte bei seinen Handlungen bewusst sein müssen, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Falls derartige Bedenken bei ihm bestanden haben, hat er sich darüber immer wieder hinweggesetzt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2016/20_K_1426_15_O_Urteil_20161213.html - DE:VGMS:2016:1213.20K1426.15O.00

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