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Bei der Bemessung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG muss das Gericht die Bemessungsfaktoren darlegen. Insbesondere ist der durch die Tat erlangte Vorteil nach § 17 Abs. 4 OWiG nach dem Nettoprinzip zu ermitteln, indem von den wirtschaftlichen Zuwächsen Kosten und Aufwendungen abzuziehen sind. Die Grundlagen einer Schätzung des Gewinns müssen in der gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bußgeldbemessung zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |